Änderungen im Mutterschutzgesetz ab 2018
Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Durch die Integration der bisherigen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG sollen die Regelungen verständlicher und übersichtlicher werden. Zudem sieht das Gesetz einige weitere materielle Änderungen vor, unter anderem werden Schülerinnen und Studentinnen nun in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
Neu sein wird, dass schwangere und stillende Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, sofern sie Lehrveranstaltungen mit „sanktionierter Anwesenheitspflicht“ (idS, dass bei unentschuldigtem Fehlen eine prüfungsrechtliche Sanktion greift, z. B. 5,0 oder NB) besuchen oder Prüfungen ablegen müssen.