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Staatliche Leistungen und finanzielle Hilfen für Eltern

Auf dieser Seite sind allgemeine Informationen zu verschiedenen staatlichen Leistungen für Familien zusammengestellt. Konkrete Informationen, insbesondere für Beamte, erteilt Ihnen gerne die Personalabteilung.

Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung und unterstützt Sie nach der Geburt Ihres Kindes finanziell. Auch Studierende können Elterngeld (mind. 300 €) bis max. 14 Monate nach der Geburt ihres Kindes bekommen.  

Anspruch auf Elterngeld haben Studierende, die...

  • ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden/Woche arbeiten. 


Nicht nur die leiblichen Eltern sind elterngeldberechtigt, sondern auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte, die Zeit für die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.

Elterngeldantrag

Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Die Elterngeldstelle in Baden-Württemberg ist die L-Bank, hier finden Sie auch die Antragsformulare.

Eine Checkliste über die benötigten Unterlagen zur Antragstellung finden Sie hier.

Das Elterngeld ist frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes zu beantragen. Nach der Geburt des Kindes sollte der Elterngeldantrag schnell gestellt werden, da bei Verzug nur drei Monate rückwirkend ab Monat der Antragstellung gezahlt werden (§7 Abs. 1 BEEG).

Umfassende Informationen und einen Elterngeldrechner gibt es auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Deutsche und EU-Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland oder Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Andere ausländische Eltern mit Wohnsitz in Deutschland können ebenfalls Kindergeld bekommen, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis haben. 

Es kann immer nur ein Elternteil Kindergeld bekommen. Das Kindergeld hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab und beträgt ab 01/2018:

- 194 € für das erste und zweite Kind
- 200 € für das dritte Kind
- 225 € für jedes weitere Kind

Das Kindergeld wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bei Ausbildung bis max. 25 Jahre) von der jeweiligen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt. Siehe dazu das Merkblatt Kindergeld.
Angehörige des Öffentlichen Dienstes erhalten Kindergeld vom Arbeitgeber. 

Achtung: Während eines Urlaubssemesters erhalten Eltern von Studierenden kein Kindergeld!

Beschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld. Beamtinnen erhalten während dieser Zeit ihre Dienstbezüge weiter, es sei denn, die Mutterschutzfristen fallen in eine Elternzeit. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

Abhängig vom Einkommen können Eltern im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe die ganze/anteilige Übernahme von Kinderbetreuungskosten (Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen oder Leistungen an eine Tagespflegeperson) beantragen. Zuständig ist jeweils das Landratsamt der Wohnsitzgemeinde:

Für eine persönliche Beratung zu finanziellen Leistungen und Hilfen vor und nach der Geburt können Sie sich gerne an folgende Ansprechpartnerinnen wenden:

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