Studieren mit Familienpflichten an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen
Studieren mit Kind
Studierende mit Nachwuchs stehen oft vor Problemen, die ihre kinderlosen KommilitonInnen nicht haben. Die Hochschule Albstadt-Sigmaringen hat sich zum Ziel gesetzt, familiengerechte Studienbedingungen zu schaffen.
Die Informationen auf dieser Seite sollen Sie darin unterstützen, die Herausforderungen von Studium und Kindererziehung besser zu vereinbaren.
Familienfreundlicher Campus
Kostenfreies Essen für ihr Kind (0-10 Jahre) in der Mensa
Beim Besuch der Mensa erhalten Sie für Ihre Kinder im Alter von 0-10 Jahren auf Wunsch ein kostenloses Essen auf dem Kinderteller. Sprechen einfach die Mitarbeiter:innen in der Mensa darauf an.
Die Mensa verfügt über mehrere Hochstühle, so können auch die Kleinsten angenehm sitzen. Ebenfalls ist eine Mikrowelle in der Mensa vorhanden.
Studieren mit Kind
Merkblatt - Inhalte: Studienverlaufsplanung, Beurlaubung, BAföG
Studierende, die schwanger sind, ein Kind zu erziehen haben können auf Antrag während der Schwangerschaft (ein Semester), während der Elternzeit (sechs Semester) vom Studium beurlaubt werden. Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens innerhalb der Rückmeldefrist für das Folgesemester unter Vorlage von Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes oder Nachweis des Sozialversicherungsträgers über die Pflege beim Studierendensekretariat zu stellen.
Eine Beurlaubung erfolgt in der Regel jeweils nur für ein Semester, dann müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Ab dem zweiten Antrag reicht es aber aus, wenn Sie erklären, dass keine Änderung im Vergleich zum ersten Antrag eingetreten ist; Sie müssen dann nicht nochmals o. g. Nachweise vorlegen. Im Falle von Elternzeit kann die Beurlaubung - falls Sie dies wünschen - regelmäßig bis zu dem Semester ausgesprochen werden, in dem Ihr Kind das dritte Lebensjahr
vollendet. Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie hier: https://www.hs- albsig.de/studieninfos/studentische-abteilung/formulare
Rückwirkend wird in der Regel keine Beurlaubung genehmigt. Eine Beurlaubung im ersten Semester wird nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt!
Wichtig! Verpflichtung zur Rückmeldung!
Auch während der Urlaubssemester besteht die Verpflichtung, sich rückzumelden und folgende Beiträge zu entrichten:
- Verwaltungskostenbeitrag
- Studierendenwerksbeitrag
- Semesterticket
- Studierendenbeitrag gemäß Beitragsordnung der Studierendenschaft
sowie eine bestehende Krankenversicherung nachzuweisen.
Schwangerschaft und die Inanspruchnahme von Schutzfristen/Erziehungszeit dürfen prüfungsrechtlich nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Studierenden führen. Allerdings hat das Landeshochschulgesetz eine Regelung für studierende Eltern geschaffen. Damit ist es möglich, während der Beurlaubung wegen Elternzeit Leistungsnachweise zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Melden Sie sich dafür bitte innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraums (siehe https://www.hs-albsig.de/studieninfos/im- studium/studentische-abteilung/semestertermine) aktiv bei Ihrem Prüfungssekretariat an.
Sollten Sie sich bereits zu einer Prüfung angemeldet haben, bevor die Schwangerschaft festgestellt wird, haben Sie die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Kontaktieren Sie hierzu bitte das Prüfungssekretariat und legen Sie ein entsprechendes ärztliches Attest vor.
Die Prüfungsunfähigkeit kann durch ein eben solches Attest ebenfalls geltend gemacht werden, wenn noch keine Beurlaubung beantragt ist, jedoch Komplikationen in der Schwangerschaft auftreten. Weitere Informationen erhalten Sie von der studentischen Abteilung.
Studienfinanzierung
BAföG, Elterngeld, Kindergeld, Landeserziehungsgeld, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Beratungsangebote
Kinderbetreuung
Informationen zu Kinderbetreuung in Albstadt, Sigmaringen und Umgebung
Mutterschutzgesetz (MuSchG) (seit 01.01.2018 in Kraft)
Mutterschutz im Studium
Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Im Wesentlichen sieht es ein Arbeitsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes vor. Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Die Regelungen des Mutterschutzes gelten jedoch nur, soweit Ihre Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder Sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Für Studentinnen ist die Schutzfrist vor und nach der Entbindung im Unterschied zu Beschäftigten nicht verbindlich. Die Hochschule darf Sie Ihre hochschulische Ausbildung fortsetzen lassen, wenn Sie dies ihr gegenüber ausdrücklich verlangen. Sie können diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Für Studentinnen im Mutterschutz besteht außerdem die Möglichkeit auf ein Urlaubssemester.
Das Studierendenwerk unterstützt junge Eltern dabei, die Anforderungen des
Studiums mit der Verantwortung für ein Kind in Einklang zu bringen, und bietet
umfassende Service-leistungen.
https://www.my-stuwe.de/beratung-soziales/studieren-mit-kind/
Studieren mit pflegebedürftigen Angehörigen
Das Landeshochschulgesetz und die Studien- und Prüfungsordnungen sehen keine Regelung zur „Pflege von Angehörigen“ vor.
Allerdings berechtigt die Pflege von Angehörigen die Studierenden jederzeit dazu, ein (oder ggf. mehrere) Urlaubssemester (selbstverständlich ohne Anrechnung auf die Zahl der Fachsemester) zu beantragen.
Sollte ein Studierender wegen bestätigter Pflege eines Angehörigen (z. B. durch die Krankenkasse) ggf. Prüfungsfristen überschreiten, so kann die Fristüberschreitung als vom Studierenden nicht zu vertretbar eingestuft werden. Die abschließende Entscheidung hierüber trifft jedoch der zuständige Prüfungsausschussvorsitzende. Nähere Infos erhalten Sie in der Studentischen Abteilung.