Semesterbeitrag und Studiengebühren
Semesterbeitrag allgemein
Der Semesterbeitrag an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen beträgt zur Zeit 180,70 Euro.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
78,00 Euro Verwaltungskostenbeitrag
87,70 Euro Studierendenwerksbeitrag
15,00 Euro Beitrag gemäß Beitragssatzung der Verfassten Studierendenschaft
Semesterbeitrag für Bewerber
In Ihrem Zulassungsbescheid finden Sie einen Link zur Überweisung des Semesterbeitrages. Übertragen Sie bei der Überweisung bitte unbedingt sowohl den Verwendungszweck als auch die Kontoverbindung korrekt und vollständig. Ohne Verwendungszweck oder bei falscher Kontoverbindung können die Überweisungen nicht eindeutig zugewiesen werden, sodass Verzögerungen bei der Immatrikulation unvermeidlich sind.
Für den Fall, dass Ihnen die Informationen zur Überweisung nicht mehr vorliegen, sind hier noch einmal die Zahlungsanweisungen.
Semesterbeitrag für Studierende (ab dem 2. Semester)
Bitte beachten Sie: Versicherungspflichtige Studierende haben vor der Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus an ihre zuständige Krankenkasse zu zahlen (§ 254 SGB V).
Die Rückmeldefrist zum Sommersemester endet am 01. Februar, für das Wintersemester am 01. August.
Bitte beachten Sie unsere Zahlungshinweise!
Bitte bei der Überweisung unbedingt auf die korrekte und vollständige Angabe des Verwendungszwecks achten. Nur so können wir Sie - nach Geldeingang bei uns - schnellstmöglich rückmelden und Sie sich in der Folge unter https://hisinone.hs-albsig.de Studienbescheinigungen für das neue Semester ausdrucken.
Achtung: Da der Betrag zunächst an die Landesoberkasse Baden-Württemberg (Begünstigter) geht, anschließend weiter auf das Konto unserer Hochschule umgebucht wird und er dann erst Ihrem Datensatz zugeordnet werden kann, dauert es ein paar Tage, bis Sie rückgemeldet sind.
Wiedereinschreibegebühr
Nachdem eine Exmatrikulation von Amtswegen wegen fehlender Rückmeldung durchgeführt wurde und Sie das Studium fortsetzten wollen, ist eine Wiedereinschreibegebühr von 50,00 € fällig. Diese Gebühr muss mit einem gesonderten Verwendungszweck überwiesen werden:
1615000001126 - Matr.Nr. - Vor- und Zuname
Erstattung des Semesterbeitrags
Betrifft BewerberInnen:
Falls Sie den Semesterbeitrag gezahlt haben, aber das Studium bei der Hochschule Albstadt-Sigmaringen doch nicht antreten möchten, können wir Ihnen das gesamte Geld zurück überweisen, wenn der Antrag auf Erstattung vor dem Semesterbeginn gestellt wird (01. März bzw. 01. September).
Wenn Sie sich zwischen Semesterbeginn und einem Monat nach Vorlesungsbeginn entschließen, das Studium nicht anzutreten/bzw. abzubrechen, können wir Ihnen den Verwaltungskostenbeitrag und den Beitrag zur verfassten Studierendenschaftzurück zurück überweisen. Auf die von uns bereits weitergeleiteten Beiträge ans Studierendenwerk haben wir zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr und können das Geld deshalb nicht erstatten. Eine Erstattung dieses Teilbetrags kann beim Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim angefordert werden.
Spätester Einreichungszeitpunkt für den Erstattungsantrag für das Wintersemester 2024/2025 ist der 28.10.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag der Hochschule vorliegen (Eingangsstempel der Hochschule oder E-Mail-Eingang im Studierendensekretariat). Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bitte verwenden Sie den "Antrag auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge". Sie finden ihn auf unserer Formular-Seite.
Betrifft Studierende:
Wenn Sie den Semesterbeitrag gezahlt haben, aber das Studium abbrechen oder mit Abschluss beenden, können wir Ihnen das gesamte Geld zurück überweisen, wenn der Antrag auf Erstattung vor dem Semesterbeginn gestellt wird (01. März bzw. 01. September).
Wenn Sie sich zwischen Semesterbeginn und einem Monat nach Vorlesungsbeginn entschließen, das Studium abzubrechen/zu beenden, können wir Ihnen den Verwaltungskostenbeitrag und den Beitrag zur verfassten Studierendenschaftzurück zurück überweisen. Auf die von uns bereits weitergeleiteten Beiträge ans Studierendenwerk haben wir zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr und können das Geld deshalb nicht erstatten. Eine Erstattung dieses Teilbetrags kann beim Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim angefordert werden.
Maßgeblich ist der Tag, an dem das Prüfungssekretariat die Exmatrikulation tatsächlich durchführt - meist erst nach Noteneingang. Dies kann deutlich später sein, als der beantragte Exmatrikulationstermin.
Bitte verwenden Sie den "Antrag auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge". Sie finden ihn auf unserer Formular-Seite.
Zuviel gezahlte Beiträge können nicht in das Folgesemester übernommen werden. Denken Sie rechtzeitig an die Beantragung der Erstattung!
Spätester Einreichungszeitpunkt für den Erstattungsantrag für das Wintersemester 2024/2025 ist der 28.10.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag der Hochschule vorliegen (Eingangsstempel der Hochschule oder E-Mail-Eingang im Studierendensekretariat). Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Studiengebühren
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat Studiengebühren für internationale Studierende und Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, beschlossen.
Studiengebühren für internationale Studierende
Seit dem Wintersemester 2017/2018 zahlen Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen, Studiengebühren in Baden-Württemberg. Diese betragen 1.500 ,- Euro pro Semester und sind zusätzlich zum Semesterbeitrag zu entrichten.
Informationen zur Studiengebührenpflicht oder Studiengebührenbefreiung Internationaler Studierender
Wer muss keine Studiengebühren bezahlen?
- Staatsangehörige der EU oder EWR
- Internationale Studierende mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung
- Internationale Studierende mit "gefestigtem Inlandsbezug"
Auf Antrag werden gebührenpflichtige internationale Studierende befreit
- in Zeiten der Beurlaubung
- während des praktischen Studiensemesters
- bei Vorliegen der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz und Staatsangehörigkeit von Eritrea oder Syrien
- bei Vorliegen einer erheblichen studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Generell sind Studierende im Rahmen einer Hochschulvereinbarung von der Studiengebühr befreit. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Studiengebühren für ein Zweitstudium
Ebenfalls ab dem Wintersemester 2017/2018 zahlen Studierende für ein Zweitstudium in Baden-Württemberg Studiengebühren. Diese betragen 650,- Euro pro Semester und sind zusätzlich zum Semesterbeitrag zu entrichten.
Informationen zur Studiengebührenpflicht oder Studiengebührenfreiheit für ein Zweitstudium
Wer muss keine Studiengebühren für ein Zweitstudium bezahlen?
- Studierende im ersten Bachelor- oder Masterstudium
- Studierende in einem Parallelstudium (Gebührenpflicht erst ab dem folgenden Semester nach dem ersten Abschluss)
Auf Antrag werden gebührenpflichtige Studierende im Zweitstudium befreit
- in Zeiten der Beurlaubung
- während des praktischen Studiensemesters
- bei Vorliegen einer erheblichen studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch